Freitag, 25. Mai 2012

BGH hebt Haftbefehl im "NSU" - Verfahren auf

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

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Nr. 073/2012 vom 25.05.2012

Bundesgerichtshof hebt Haftbefehl im "NSU"-Verfahren auf


Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat heute den vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen den Beschuldigten Holger Gerlach wegen des Verdachts der Unterstützung der rechtsextremen terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" am 14. November 2011 erlassenen und am 24. Februar 2012 erweiterten Haftbefehl aufgehoben.

In dem Haftbefehl wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den am 4. November 2011 verstorbenen Mitgliedern des "NSU" Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos im Jahre 2001 oder 2002 im Auftrag des anderweitig verfolgten Ralf Wohlleben eine Pistole überbracht und damit Beihilfe zu den von dieser Gruppierung in der Folge begangenen Morden und Banküberfällen geleistet. Weiter habe er Böhnhardt, Mundlos und die ebenfalls der Mitgliedschaft im "NSU" verdächtige Beate Zschäpe dadurch unterstützt, dass er ihnen 2004 seinen Führerschein, 2006 eine fremde Krankenversichertenkarte und schließlich im Mai 2011 einen von ihm eigens für diesen Zweck beantragten Reisepass zur Benutzung überlassen habe.

Was den Vorwurf der Beihilfe zum Mord betrifft, sieht der im Zuge eines Haftprüfungsverfahrens mit der Sache befasste 3. Strafsenat schon keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Übergabe der Pistole die nachfolgenden, erst ab Anfang 2004 begangenen Taten des "NSU" – wie erforderlich – objektiv in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert hat. Insbesondere habe die Pistole nicht als eine der Tatwaffen identifiziert werden können.

Soweit dem Beschuldigten daneben Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen wird, geht der Senat jedenfalls nicht von einem für die Anordnung von Untersuchungshaft notwendigen dringenden Tatverdacht aus. Die Gruppierung habe sich bei der Planung und bei der Durchführung ihrer Anschläge streng abgeschottet und, für eine terroristische Vereinigung ungewöhnlich, auch über mehr als zehn Jahre davon abgesehen, sich zu ihren Taten zu bekennen. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Einlassung des Beschuldigten, er habe mit Mordanschlägen des "Trios" nicht gerechnet und ihnen solche auch nicht zugetraut, derzeit nicht hinreichend sicher widerlegen.

Beschluss vom 25. Mai 2012 – AK 14/12

Karlsruhe, den 25. Mai 2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Dienstag, 22. Mai 2012

BGH: Keine Bewährung bei Schmuggel in Millionenhöhe

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

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Nr. 070/2012 vom 22.05.2012

Bundesgerichtshof hebt Bewährungsstrafen wegen Schmuggels in Millionenhöhe auf


Der Angeklagte J wurde im November 2010, rechtskräftig seit Juli 2011, wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte J als Geschäftsführer einer in Hamburg ansässigen GmbH, die Elektronikgeräte über Internetplattformen an Endkunden veräußerte, insgesamt 819.858,89 € an Umsatzsteuern dadurch hinterzogen, dass er pflichtwidrig die auf die durchgeführten Warenlieferungen entfallende Umsatzsteuer nicht gegenüber den Finanzbehörden angemeldet hatte.

Im vorliegenden Strafverfahren, das sich wiederum gegen den Angeklagten J und zudem gegen den Angeklagten G richtet, hat die Staatsanwaltschaft im August 2011 Anklage erhoben. Darin wurden die beim Angeklagten J bereits abgeurteilten 16 Taten der Umsatzsteuerhinterziehung nun auch dem Angeklagten G zur Last gelegt. Zudem wurden beide Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in 32 Fällen beschuldigt.

Das Landgericht hat hierzu Folgendes festgestellt: Die verkauften Elektronikgeräte (nachgebaute IPhones und MP-Player) waren von den aus der Volksrepublik China stammenden Angeklagten in den Jahren 2008 bis 2010 von dort aus per See- oder Luftfracht nach Deutschland eingeführt worden, ohne dass die hierauf anfallende Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt mindestens 1.088.933,86 € bei den Zollbehörden entrichtet wurde. Hierbei handelten die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken und wurden dabei zudem von zwei weiteren aus Volksrepublik China stammenden Personen unterstützt. Der Import erfolgte über die bereits erwähnte und eine weitere in Hamburg geschäftsansässige GmbH, für die die Angeklagten maßgeblich handelten. Die Geräte waren bei der Einfuhr nach Deutschland in funktionslose Netzteile verpackt und wurden beim Zoll entsprechend als Netzteile deklariert. Die nach dem anschließenden Verkauf der Elektronikgeräte vom Angeklagten J begangenen 16 Taten der Umsatzsteuerhinterziehung – Gegenstand der Verurteilung des J vom 12. November 2010 – unterstützte der Angeklagte G.

Das Landgericht hat die Angeklagten hierfür wegen gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 AO**) in 32 Fällen, den Angeklagten G zudem wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Den Angeklagten J hat es unter Einbeziehung der 16 Einzelstrafen aus dem Urteil vom 12. November 2010 erneut zu einer zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten G hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Rahmen der Strafzumessung ist das Landgericht in den Fällen des gewerbsmäßigen Schmuggels jeweils von einem minder schweren Fall ausgegangen (§ 373 Abs. 1 Satz 2 AO); bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat es die Strafe dem im Hinblick auf die Beihilfe gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO* entnommen. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat es zugunsten des Angeklagten J berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren "unnatürlich" auf zwei Verfahren aufgeteilt habe; der Angeklagte habe aber nach seiner ersten Verurteilung davon ausgehen dürfen, "dieser Lebensabschnitt" sei "für ihn abgeschlossen".

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten beider Angeklagten Revision eingelegt. Sie hat ihre Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Beschränkung der Revisionen auf den Rechtsfolgenausspruch war unwirksam, weil die Feststellungen zu den Taten so knapp, unvollständig und insgesamt so unklar waren, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung sein konnten. Aus diesem Grund war das landgerichtliche Urteil insgesamt aufzuheben.

Im Übrigen hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Grundsätze zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11) in gleicher Weise auch für den Schmuggel (§ 373 AO) – einem Qualifikationstatbestand der Steuerhinterziehung – gelten. Danach kommt auch bei diesem Delikt bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht.

*§ 370 Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3….

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

2.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,

3.die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,

4.unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder

5.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

(…)

**§ 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt,

2.eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

3.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.

Urteil vom 22. Mai 2012 1 StR 103/12

Landgericht Hamburg – Urteil vom 12. November 2011 - Az. 630 KLs 2/11

Karlsruhe, den 22. Mai 2012

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Mittwoch, 2. Mai 2012

Pressemitteilung des BGH zum Winnenden-Urteil

 Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

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Nr. 054/2012 vom 02.05.2012

Winnenden-Urteil wegen eines Verfahrensfehlers teilweise aufgehoben


Das Landgericht Stuttgart hatte den Vater des Amokläufers von Winnenden am 10. Februar 2011 wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in 15 Fällen, fahrlässiger Körperverletzung in 14 Fällen und wegen eines Waffendelikts zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der 17 Jahre alte Sohn des Angeklagten am 11. März 2009 insgesamt 15 Personen erschossen und weitere 14 Personen durch Schüsse verletzt. Die meisten Opfer waren Schülerinnen, Schüler und Lehrerinnen der Albertville-Realschule in Winnenden. Der Amoklauf endete, als sich der Sohn selbst erschoss. Die Tatwaffe und die Munition stammten aus dem Besitz des Angeklagten, einem Sportschützen. Sein Sohn hatte die Waffe und die Munition, die der Angeklagte unverschlossen aufbewahrt hatte, unbemerkt an sich gebracht. Der Sohn war zudem psychisch auffällig, was der Vater wusste. Bei einer von den Eltern veranlassten ambulanten Behandlung in einer psychiatrischen Klinik berichtete der Sohn gegenüber der Therapeutin von Tötungsfantasien. Darüber unterrichtete diese die Eltern. Der Empfehlung, den Sohn ambulant weiter zu betreuen, kamen die Eltern nicht nach, obwohl sich dessen Zustand wieder verschlechterte. Gleichwohl ermöglichte der Angeklagte seinem Sohn in der Folge Schießübungen in einem Schützenverein. Auf diese Umstände hat das Landgericht den Fahrlässigkeitsvorwurf gestützt; die Tat seines Sohnes sei für den Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten aufgehoben. Mit dieser Rüge wurde beanstandet, dass die Verteidigung eine Belastungszeugin nicht befragen konnte.

Das Landgericht hat der – auf Bitte der Polizei tätigen – ehrenamtlichen Betreuerin der Familie des Amokläufers, die als Zeugin vernommen wurde, rechtsfehlerhaft ein Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt. Die Betreuerin war über drei Verhandlungstage hinweg vernommen worden. Am ersten Tag bekundete sie, der Angeklagte habe ihr gesagt, er sei von der Klinik auch über die Tötungsfantasien seines Sohnes informiert worden. Dieses Wissen um die Tötungsfantasien war für den Fahrlässigkeitsvorwurf des Landgerichts besonders bedeutsam. Anders als die übrigen Verfahrensbeteiligten konnte die Verteidigung die Betreuerin an diesem Tag jedoch nicht mehr befragen. Am zweiten Vernehmungstag verlas die Betreuerin eine von ihr vorbereitete schriftliche Erklärung, mit der sie ihre Aussage widerrief. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen versuchter Strafvereitelung ein. Deswegen billigte ihr das Landgericht für die weitere Vernehmung ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO (danach muss sich ein Zeuge wegen von ihm begangener Straftaten nicht selbst belasten) zu. Am dritten Vernehmungstag bestätigte die Betreuerin zwar ihre erste Aussage, weitere Angaben machte sie im Hinblick auf das Auskunftsverweigerungsrecht aber nicht mehr. Die Verteidigung hatte deshalb auch am zweiten und dritten Vernehmungstag keine Möglichkeit, die Betreuerin zu befragen.

Bei der Prüfung, ob der Betreuerin ein Auskunftsverweigerungsrecht zustand, hat das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Zeugin schon durch die Anfertigung der von ihr verlesenen Erklärung eine versuchte Strafvereitelung begangen habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Erst mit der Verlesung der Erklärung vor Gericht bei ihrer Zeugenvernehmung hat die Betreuerin gegebenenfalls eine Strafvereitelung versucht. Für Straftaten, die ein Zeuge erst durch seine Vernehmung begeht, besteht jedoch bis zum Abschluss der Vernehmung kein Auskunftsverweigerungsrecht. Die Betreuerin wäre also weiter zur Aussage verpflichtet gewesen und hätte auch Fragen der Verteidigung beantworten müssen. Dieser Verfahrensfehler musste zur Aufhebung des Urteils führen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Feststellungen zum Amoklauf selbst aufrechterhalten, so dass hierzu insbesondere keine Zeugen mehr gehört werden müssen.

Für die neue Hauptverhandlung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Angeklagte sich auch dann wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht haben kann, wenn ihm die Tötungsfantasien seines Sohnes nicht bekannt waren. Sollte er nämlich – wie bislang festgestellt – entgegen der Empfehlung der Klinik nicht für die Weiterbehandlung des Sohnes gesorgt und ihm dessen ungeachtet sogar Schießübungen im Schützenverein ermöglicht haben, könnte dies den Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigen.

Zudem hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass allein schon der Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen kann, die voraussehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind.

Beschluss vom 22. März 2012 – 1 StR 359/11

Landgericht Stuttgart – Urteil vom 10. Februar 2011 - 18 KLs 112 Js 21 916/09

Karlsruhe, den 02. Mai 2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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